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Antworten auf Ihre Fragen.
Klarheit für die Zukunft.

Scheidungsanwalt für Berlin, Potsdam, Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf
Fachanwältin für Familienrecht, Berlin, Potsdam, Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf

Wenn Sie vor einer Scheidung stehen oder sich mit anderen Familienrechtsfragen auseinandersetzen müssen, sind Sie wahrscheinlich nicht sicher, was als Nächstes zu tun ist.

Und da die finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung für Sie schwer einzuschätzen sind, brauchen Sie Transparenz. 

Klare Anwaltskosten gehören dazu. Deshalb achte ich darauf, mein Honorar von vorneherein so transparent wie möglich zu machen und die Verfahrenskosten niedrig zu halten. Wie läuft das ab?

In den meisten Fällen vereinbaren wir zunächst die vom Gesetzgeber vorgesehene anwaltliche Erstberatung. 

Erstberatung laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

In der Erstberatung, also unserem ersten Gespräch, schildern Sie mir Ihre Situation und Ihre Fragen dazu. Gerade in Trennungssituationen bestehen häufig viele Fragen, die wir durchgehen und wir besprechen Ihre nächsten Schritte.

Die Erstberatung dauert bis zu einer Stunde und wird mit bis zu 190,00 € zzgl. MwSt. berechnet, wie es das Gesetz vorsieht.

 

Und danach?

Wir besprechen am Ende der Erstberatung, ob Sie weitere anwaltliche Unterstützung brauchen und wie diese aussehen soll.

Wenn es noch kein Gerichtsverfahren gibt, reicht es manchmal, dass ich Sie intern weiter berate, ohne dass die Gegenseite von dieser Beratung erfährt. Wir stimmen dann Ihre nächsten Schritte untereinander ab und Sie verhandeln mit Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin selber. Das funktioniert, wenn es beispielsweise um Kindschaftssachen geht (Sorgerecht und Umgang) häufig gut und hat den Vorteil, dass eine unnötige Eskalation durch ein ständiges Hin und Her von Anwaltsschreiben vermieden wird.

Auch in Fällen, in denen sich die Partner friedlich getrennt haben und noch gut miteinander sprechen können, kann dieses Vorgehen eine Option sein. Dadurch, dass Sie Ihre Schritte verdeckt mit mir abstimmen, können wir sicherstellen, dass Sie keine Fehler machen, die Ihnen Nachteile bereiten, wenn es doch noch zu gerichtlichen Verfahren kommen sollte.

Alternativ führe ich aber auch den gesamten Schriftwechsel von Anfang an. Wenn es bereits ein Gerichtsverfahren gibt oder Sie ein solches einleiten wollen, vertrete ich Sie natürlich im Verfahren und wir nehmen Gerichtstermine gemeinsam wahr.

 

Das Gesetz sieht für die meisten Fälle eine Bezahlung des Anwalts nach dem Geschäftswert vor, also nach dem Wert, um den gestritten wird. Es kommt daher nach dem Gesetz nicht entscheidend darauf an, ob der Zeitaufwand groß war oder nicht, sondern, um welche Werte es ging. Wird also z.B. um hohe Unterhaltszahlungen gestritten, ist die Tätigkeit des Anwalts bei gleichem Aufwand teurer, als wenn es um geringere Unterhalte geht.

Das empfinden Mandanten häufig als unfair, weil die Anwaltskosten dadurch hoch sein können, obwohl der Anwalt vielleicht nur ein kurzes Schreiben aufgesetzt hat und der Aufwand auch sonst gering war. Außerdem sind die „Werte“ in Familiensachen häufig gar nicht im Voraus bekannt, da wir z.B. erst Auskünfte von Ihrem Partner benötigen, um Unterhalt und Zugewinn zu berechnen und erst nach der Auskunft wissen, über welche Werte wir reden. 

 

Es ist aber zulässig, ein anderes Honorar zu vereinbaren und das mache ich in den meisten Fällen. Ich berechne meine Tätigkeit in der Regel nach Zeitaufwand.

Das ist fair - für Sie und für mich. Mandate, die mich lange in Anspruch nehmen, sind entsprechend teurer als solche, die sich schnell erledigen. Ich rechne die Zeiten, in denen ich für Sie tätig war, im 5-Minuten-Takt ab und Sie erhalten mit der Rechnung eine genaue Aufstellung, darüber, was genau ich in diesen Zeiten für Sie getan habe.

Da das Gesetz vorschreibt, dass das Anwaltshonorar nicht völlig unberücksichtigt lassen darf, welche Verantwortung und welches Haftungsrisiko der Anwalt bei der Angelegenheit hat, muss, wenn es um hohe Werte geht, ein Mindesthonorar vereinbart werden. Und in Gerichtsverfahren bin ich - wie alle Anwälte - gesetzlich verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem RVG zu berechnen.

Wir schließen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, bevor ich mit der Arbeit beginne.

Rufen Sie mich an.

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